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Veränderungen der Infektionsschutzmaßnahmen ab Montag, den 15.11.2021 mit Auswirkungen auf den Sport

Von:
"LSB Berlin - Pressestelle" <pressestelle@lsb-berlin.de>
An:
joerg.heibeck@wkc-berlin.de
Datum:
12.11.2021 15:38:15

Liebe Engagierte des Berliner Sports,

 

wie in unserer gestrigen E-Mail bereits mitgeteilt, hat der Berliner Senat die 10. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die von Montag, 15. November 2021 an bis vorerst 28. November 2021, gilt.

 

Was bedeutet das für den Sport?

 

Sport im Freien

Die Sportausübung unter freiem Himmel ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen (ohne Nachweis von Impfung/Test) zulässig.

Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).

Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen müssen durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden

Für das Betreten eines Funktionsgebäudes auf der Sportanlage (Umkleidekabinen eingeschlossen) gilt für alle Anwesenden (Sportler*innen, Eltern, Trainer*innen, Betreuer*innen, Funktionspersonal, Zuschauer*innen) künftig die 2G-Regelung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind dabei grundsätzlich von den 2G-Bedingungen ausgenommen.

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regel ausgenommen, sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).

 

Sport in gedeckten Sportanlagen

Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Bedingung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig.

Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer*innen). Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler*innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen.

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regel ausgenommen, sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).

In gedeckten Sportanlagen ist abseits der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.

Damit der Spiel- und Trainingsbetrieb während der Pandemie auch weiterhin abgesichert werden kann, möchten wir die gesamte Sportfamilie dazu aufrufen, die Impfangebote wahrzunehmen.

Wir halten Sie in unseren Corona-FAQ`s zu allen wesentlichen Punkten auf dem Laufenden.

 

Mit sportlichen Grüßen

Friedhard Teuffel

Direktor

Diese E-Mail wurde an joerg.heibeck@wkc-berlin.de verschickt.

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