LKV Berlin

Landes-Kanu-Verband Berlin e.V.

Covid-19 Infoseite

Liebe Kanutinnen, liebe Kanuten,

es gibt derzeit kaum einen Medienkanal der nicht umfassend und tagesaktuell über die Coronavirus-Pandemie berichtet.

Um euch gezielt zu informieren, stellen wir möglichst aktuell alle paddelrelevanten Infos nach Datum sortiert zusammen. Um aber den Umfang dieser Seite nicht zu sprengen oder zu unübersichtlich zu gestalten, werden wir möglichst nur mit Überschriften und Verlinkungen informieren.

Wenn Ihr Aktuelleres oder Fehlendes beisteuern möchtet, dann bitte gerne an: heibeck@kanu.berlin



Der aktuelle Corona-Lagebericht der Senatskanzlei Berlin
Die aktuelle Info-Seite der Senatskanzlei zum Thema Sport

(Nach Öffnen der Seite auf „Maßnahmen“ Klicken)



21.12.2022 Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Basischutzmaßnahmenverordnung ist in Kraft


27.09.2022   Zweite Basisschutzmaßnahmenverordnung

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am heutigen Dienstag, den 27. September 2022, auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Ulrike Gote die Zweite Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 01.10.2022 in Kraft treten.
Die Zweite Basisschutzmaßnahmenverordnung beinhaltet im Wesentlichen die aktuell noch bis zum 30.09.2022 gültigen Basisschutzmaßnahmen.

Lediglich die bis zum 30.09.2022 geltenden Vorgaben aus der Verordnung zum Bereich Krankenhäuser, Arztpraxen u.ä., sowie Einrichtungen der Pflege finden sich in der Zweiten Basisschutzmaßnahmenverordnung nicht mehr wieder, da es hierzu ab dem 01.10.2022 bundesrechtliche Vorgaben gibt.
Folgende wesentliche Inhalte sieht die Zweite SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmen-verordnung vor:

  • In bestimmten Einrichtungen wie Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht; Näheres regeln die Einrichtungen in eigener Verantwortung.
  • Maskenpflicht besteht ferner in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat.
  • In Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun-gen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser sowie in Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht; die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung, die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.
  • In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung besteht (weiterhin) eine Testpflicht; Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen oder auch zum Aussetzen der Testpflicht trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung.
  • In Schulen kann im Einzelfall je nach Infektionsgeschehen eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse durch das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde an der jeweiligen Schule angeordnet werden.
  • Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, ob und in welchen Umfang eine medizinische Maske zu tragen ist.
  • Die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort.
  • Zugelassene Krankenhäuser sind weiterhin verpflichtet, über den Interdisziplinären Versorgungsnachweis (IVENA) arbeitstäglich jeweils bis 12 Uhr oder auf besondere Anforderung zu melden.

20.09.2022   Die Achte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung


03.05.2022    Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 3. Mai 2022


01.04.2022   Die neue SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung
gilt ab heute und löst die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab. Für den Sport bedeutet die neue Verordnung, dass nahezu alle Einschränkungen bei der Sportausübung aufgehoben werden.


19.03.2021   Neunte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung


01.03.2022   Die 7. ÄndV der 4. InfSchMV enthält für den Sport folgende relevante Änderungen: 

Sport im Freien (outdoor):

• Für die Sportausübung im Freien sind alle Einschränkungen aufgehoben worden, d. h. selbst bei Unterschreiten des Mindestabstandes gelten weder die 3G-Bedingungen noch eine Maskenpflicht. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. 

• Für das Betreten von Umkleide- und Funktionsgebäuden gilt die 3G-Bedingung zuzüglich Maskenpflicht. Die Außen-WCs können nach wie vor mit mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske genutzt werden.

• Für Zuschauende gilt bei Veranstaltungen im Freien mit bis zu 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen sowohl die Abstandsregel von 1,5 m als auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske.

• Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden gilt für Zuschauende die 3G-Bedingung, (dadurch entfällt hier die Abstandsregel).

• Für Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 gleichzeitig anwesenden Personen gelten erweiterte Bedingungen, die zum Teil auch sportstättenspezifisch sind. 

• Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler*innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.

Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor):

• Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen (also in Sporthallen, Fitness- oder Tanzstudios, Umkleidegebäuden und anderen gedeckten Sporteinrichtungen)  ist nun an die 3G-Bedingung (anstelle der bisherigen 2G-Regelung) geknüpft. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Die Maskenpflicht in Gebäuden besteht unverändert für Sporttreibende sowohl beim Trainings- als auch beim Wettkampfbetrieb fort, aber nicht während der Sportausübung. 

• Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen bis 200 gleichzeitig anwesenden Personen gilt für Zuschauende neben der 3G-Bedingung auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske. Es muss eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit vorhanden sein (siehe Anlage 3 zu § 11 der InfSchMV).

• Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen mit mehr als 200 gleichzeitig anwesenden Personen sind zusätzlich zur 3G-Bedingung und der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske nur möglich, wenn die Sportstätte eine ausreichende maschinelle Belüftungsmöglichkeit bietet.  

• Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler*innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.

Anwesenheitsdokumentation
Diese ist ab dem 5. Februar 2022 nicht mehr zwingend erforderlich.


04.02.2022  Aktuelle VO, (noch im Änderungsmodus)
Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte
SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 4. InfSchMV)


18.01.2022  Wichtiger Hinweis vom LSB !
Liebe Engagierte im Berliner Sport,
wir wollen Ihnen heute gerne mitteilen, dass nach unserer Intervention, der Senat Sporttreibende mit der sogenannten Auffrischungsimpfung (geboostert) von der zusätzlichen Testpflicht befreit hat.
Diese Regelung gilt ab sofort.


14.01.2022   Der Berliner Senat beschließt die:
Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARSCoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 4. InfSchMV)


23.12.2021
Senat beschließt Erste Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Eine wesentliche Änderung ab dem 28. Dezember:
Die Personenobergrenze für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wird auf 10 Personen, die alle geimpft oder genesen sein müssen, herabgesetzt. Das gilt sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Sofern nicht geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gilt weiterhin, dass sich nur Personen aus einem Haushalt mit höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen dürfen, wobei Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt werden.


17.12.2021
Senat beschließt Vierte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Hier der gesamte Verordnungstext


3.12.2021
Senat beschließt Zwölfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die gesamte 12. Verordnung mit den Textänderungen

Eine Auswahl relevanter Änderungen für den Sport:
Sport im Freien
Die Sportausübung unter freiem Himmel muss unter der 3G-Regelung stattfinden, wenn keine Mindestabstände von 1,5 Metern eingehalten werden können. Hier entscheidet das Charakteristikum, ob bei einer typischen sportartspezifischen Sportausübung die Abstände dauerhaft eingehalten werden können. Bei betriebenen Mannschaftssportarten im Freien ist dies nicht möglich, so dass für diese also die Nachweispflicht nach 3G-Bedingungen gilt.
Allerdings gilt weiterhin für das Betreten von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – ein zusätzlicher Test ist nicht notwendig. Diese Regelung gilt sowohl für den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb beim Sport im Freien.
Die Benutzung von Außentoiletten ist von der 2G-Regelung ausgenommen, diese dürfen mit einer medizinischen Maske genutzt werden.

Sport in gedeckten Sportanlagen
Die Sportausübung (nicht die reine Nutzung eines Umkleidegebäudes) ist in gedeckten Sportanlagen weiterhin nur unter der 2G-Regelung zulässig, d.h. nur noch mit einem negativen Testnachweis zusätzlich zum bestehenden Impf- oder Genesenenstatus. Ausreichend ist ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Diese Regelungen gelten für alle Anwesenden, also auch für Übungsleitende, Betreuende, Sporttreibende oder Zuschauende gleichermaßen.

In gedeckten Sportanlagen gilt nunmehr auch für Berufssporttreibende, Bundes- und Landeskaderathleten*innen sowie für Teilnehmende und Übungsleitende für ärztlich verordneten Reha-Sport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining (in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person) die Testpflicht.


23.11.2021
Senat beschließt Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Elfte Änderungsverordnung vor:
 Einführung einer erweiterten 2G-Regelung
Grundsätzlich besteht zukünftig bei der 2G-Bedingung Maskenpflicht.
Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Masken- oder Testpflicht.
Im Bereich der Sportausübung in geschlossenen Räumen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Abstandsgebot oder Testpflicht.


12.11.2021
Hinweise des LSB-Berlin zur neuen InfSchMV

Senat beschließt Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung


05.10.2021
Achte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5.10.2021


17.08.2021
Senat beschließt Vierte Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Unter diesem LINK erscheint voraussichtlich ab Freitag die 4. Änd-VO, derzeit wird noch die alte Version angezeigt.


09.07.2021
Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 6. Juli 2021


18.06.2021
Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV) vom 15. Juni 2021
Jetzt im Abschnitt 6 – § 30 Allgemeine Sportausübung:
(1) Der Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 erlaubt.


15.06.2021
Senat beschließt Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Pressemitteilung


04.06.2021
Achte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Juni 2021


20.05.2021
Stufenplan zur weiteren Öffnungen


14.05.2021
Senat beschließt die siebte Änderungsverordnung


03.05.2021
Das aktuelle Schreiben unseres SportStaatsSekretärs zum Thema Wassersport


Das ist der 50. Eintrag seit dem 12 März 2020!
27.04.2021

Senat beschließt Fünfte Änderungsverordnung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zur Angleichung an das Bundesgesetz.


23.04.2021
Der neu eingefügte §28b des Infektionsschutzgesetzes gilt ab heute und längstens bis zum 30. Juni 2021.
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen.
Die Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner festzustellen sind. 

Für unseren Sport bedeutet das:
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. 


17.04.2021
Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. April 2021


12.03.202
(Seit nunmehr einem Jahr leben wir mit diesen Verordnungen)
Das aktuelle Schreiben unseres SportStaatsSekretärs zum Thema Wassersport


06.03.2021
Zweite Verordnung über die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2


04.03.2021
Keine relevanten Änderungen nach dem Bund-Länder-Beschluss
Schreiben des LSB-Berlin


12.02.2021
Der Berliner Senat hat nun die 6. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 14. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum 7. März 2021. Für uns ergeben sich weiterhin keine Veränderungen.


23.01.2021
Der Berliner Senat hat nun die Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 24. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 14. Februar 2021. Für unseren Sport ergeben sich erfreulicherweise keine Veränderungen.


12.01.2021
Der Berliner Senat hat nun die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 16. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2021. Für den Sport ergeben sich keine weiteren Veränderungen.

Dazu die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 6.1.21


14.12.2020
Begleitend zum Lockdown veröffentlicht der Senat die Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  die ab dem 16. Dezember gilt.
Hinweise zum Sport sind jetzt in § 18 zu finden . Glücklicherweisse sind hier für unsere Sportart keine neuen Einschränkungen aufgeführt.
Die neue Verordnung gilt bis zum 10. Januar 2021.


29.11.2020
Der Senat veröffentlicht die 13. Infektionsschutzverordnung,
sie enthält keine kanuspezifisch relevanten Änderungen für uns.


08.11.2020
Senat beschließt erneut Änderung der Infektionsschutzverordnung. Für uns ändert sich nichts 🙂


06.11.2020
In Ergänzung der aktuellen Verordnung erläuert der SportStaatsSekretär hier abweichende Besonderheiten für den Wassersport


31.10.2020
Die gesamte 10. VO im Amtsblatt (siehe auch § 5 (7)


30.10.2020
Senat beschließt zehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung

Die 10. Änderung der VO beinhaltet keine Schließung der Sportstätten. Das bedeutet für unseren Verband, dass wir den Individualsport allein oder zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin ausüben können.
Die Vereine müssen weiterhin die bisher geltenden Hygieneregeln einhalten.
Origialtextpassage:„Sport darf ansonsten nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.“
Fazit: Paddeln im Verein bleibt gestattet


23.10.2020
Die aktuelle Fassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung


17.10.2020
In der Ankündigung wird die 8. VO, die am nächsten Dienstag beschlossen wird und ab dem 24. Oktober gilt, keine zusätzlichen Beschränkungen für unseren Sport beinhalten.
Text: Ausgenommen davon sind sportliche Aktivitäten, auch in der Gruppe, diese „können im bisher geltenden Rahmen ausgeführt werden“. Die bisherigen Personenobergrenze bei Veranstaltungen bleiben ebenfalls bestehen.


06.10.2020
Die 7. SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 6. Oktober enthält keine weiteren Beschränkungen für unsere Sportart


31.07.2020
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 21. Juli 2020 schließt im § 5 Absatz 7f Drachenboote von der Außerachtlassung der 1,50m -Regel gemäß § 1 Absatz 2 aus. Das lässt sich derzeit leider nicht ändern. Der Versuch, die Hygienemaßstäbe durch technische Maßnahmen innerhalb des Bootes zu gewährleisten sind gescheitert, bzw. sind diese nicht praktikabel.
Gleichwohl können sich die Berliner Teams der Drachenbootliga für 10-Bank Boote auf den § 5 Absatz 7b berufen, da diese analog den Bundesligateams bewertet werden. Der Trainingsbetrieb erfolgt wie bisher nur in festen Mannschaftkonstellationen.
Diese Interpretation der Verordnung ist mit dem Staatssekretär für Inneres und Sport abgestimmt.


24.07.2020
Die seit dem 13. Juli gültigen Änderungen sind jetzt in die neue Infektionsschutz-VO eingeflossen, die ab heute gilt.
Allerdings gilt die Freigabe der 1,50m-Regel nicht mehr für das Drachenboot.
Interpretation des LSB  zur geänderten Verordnung


13.07.2020
Der Innensenator beugt sich dem Druck der Sportfachverbände und lenkt beim Kontaktsport deutlich ein.
Die 1,5 m-Abstandsregel bei sportlicher Aktivität fällt ab sofort weg!
Dazu die Eilmeldung vom Tagesspiegel, die offizielle Version der Senatsverwaltung und das Statement des LSB-Berlin
Somit ist für uns das Mannschaftsboot und Kanu-Polo wieder möglich.


01.07.2020
Da derzeit nahezu jedes Bezirksamt die neue Infektionsschutzverordnung nach ihren Kriterien interpretiert, gibt es eine Vielzahl unterschiedlichster Beschränkungen, die so nicht gewollt sind.
Der Landessportbund erstellt nunmehr zusammen mit dem Senat abgestimmte und einheitliche Ausführungsvorschriften mit deren Veröffentlichung morgen zu rechnen ist.


28.06.2020
Ergänzende Informationen zur neuen Verordnung vom LSB


26.06.2020
Die neue SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung ist im Amtsblatt veröffentlicht und sofort gültig. Unsere Sportstätten sind wieder geöffnet und können genutzt werden. Der Sport kann unter Wahrung der Abstandsregeln uneingeschränkt stattfinden.


26.06.2020
Das beschämende Behörden-Ping-Pong um die Abstandsregeln im Mannschaftsboot geht in die nächste Runde. Hier ein interessanter Artikel aus dem Tagesspiegel


13.06.2020
Erfolg eines Eilantrages des Frauen-Ruder-Club Wannsee an Frau Senatorin Kalayci zur Zulassung des Mannschaftsruderns!
Auszug: Insbesondere verbietet § 7 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV das (gemeinsame) Sporttreiben, hier also das Rudern in Booten, nicht. Dies ergibt sich daraus, dass Boote mangels ihrer Ortfestigkeit nicht als Sportanlagen im Sinne des § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV zu verstehen sein dürften.
Hier der vollständige Text der Email

Der Innensenator hatte den Eilantrag zuständigkeitshalber an die Gesundheitsverwaltung übergeben. Wir dürfen gespannt sein, ob diese richtungsweisende Entscheidung wieder „kassiert“ wird.
Wir bleiben dran 🙂


29. Mai 2020
Weitere Lockerungen der Berliner Eindämmungsmaßnahmen wurden in der 9. Verodnung, die ab 30. Mai in Kraft ist, beschlossen.

Für uns ist der § 7 der VO maßgeblich, die Änderungen sind ab 2. Juni wirksam.

Auch der LSB informiert auf seiner Corona-Seite


15. Mai 2020
Update zu Fragen der Verordnung


8. Mai 2020
Lockerungen der Berliner Eindämmungsmaßnahmen beschlossen
„Sportorganisationen dürfen ihren Übungs- und Lehrbetrieb ab dem 15. Mai unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen: Danach ist das kontaktlose Training im Freien bei Einhaltung der geltenden Abstandsregeln nun auch in Gruppen bis zu acht Personen (einschließlich Trainerin und Trainer bzw. Betreuenden etc.) wieder möglich.“
Hinweis: Auch auf dem Wasser!

Dazu ein Auszug der Bestimmungen reduziert auf unsere Belange

Den vollständige Text der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020 findet ihr hier


6. Mai 2020
Berliner Sportvereine dürfen ihren Trainingsbetrieb im Freien am 15. Mai wieder aufnehmen. Das soll zunächst in kleineren Gruppen möglich sein. Der Senat berät am Donnerstag, den 7. Mai über weitere Details.


28. April 2020
Neuer Flyer der Wasserschutzpolizei


24. April 2020
Anmerkungen des LSB zur neuen Covid-Verordnung


21. April 2020
Wir dürfen ab sofort wieder die Sportstätte unter Einschränkungen betreten!
Hier  ein Auzug aus der neuen Verordnung:
„Das Betreten der Gebäude zum ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.“

Dazu das Schreiben vom SportStaatsSekretär zur Info  (Aktualisert)


20. April 2020
In Brandenburg dürfen Sportstätten seit heute mit Einschränkungen betreten werden, d.h. Vereinspaddeln ist dort möglich. Berlin denkt dann morgen mal darüber nach, ob der angekündigte Schulterschluss mit dem Nachbarland umsetzbar ist. Soviel zur „Sportmetropole Berlin“.


16. April 2020
LSB-Präsident Härtel: Sportstätten öffnen für sozialen Zusammenhalt

Empfehlungen für Verhaltens- und Hygieneregeln zur Nutzung von öffentlichen Sportstätten   Flyer


10. April 2020
Der Unterschied zwischen Wassersport und Wassersport
Ein interessanter Artikel der Berliner Zeitung und ein Beitrag des RBB bringt es auf den Punkt.


6. April 2020
…und täglich grüßt das Murmeltier……Wieder einmal eine neue Interpretation der Wasserschutzpolizei
Wir lernen: „gewerbliches Paddeln“ ist anscheinend nicht so gefährlich wie sportliches Paddeln im Verein!


4. April 2020
Die deutlichen Lockerungen der Bestimmungen für Wassersportler wurden trotz Zustimmung der Gesundheitsverwaltung von der Senatsinnenverwaltung widerrufen, alles bleibt, wie es war.
Der neue Flyer der Wasserschutzpolizei gilt leider nicht !


3. April 2020
Eine Interessante Idee:
Konzept für Kanu-Vereine während des Kontaktverbots

Ein Artikel aus der Berliner Zeitung:
Wegen Corona fällt in Berlin die Wassersportsaison aus


31. März 2020
Information der Wasserschutzpolizei Potsdam


29. März 2020
Flyer der Wasserschutzpolizei  zum Thema Wassersport


24. März 2020
Neubewertung der Situation durch das DKV-Präsidium

Verschiebung der Olympischen Spiele nun offiziell


22. März 2020
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung.
Max. Personenzahl wird auf 10 reduziert


20. März 2020
DKV-Präsident Thomas Konietzko informiert die Kanu-Welt


19. März 2020
Wir brauchen einen Schutzschild für den Berliner Sport
LSB wendet sich an Staatssekretär Dzembritzki

Aktuelle Infos vom LSB- Berlin: Corona FAQ


17. März 2020
Regattateam Brandenburg: Absage aller Brandenburger Regatten

LSB-Präsident Thomas Härtel: „Brauchen jetzt Solidarität in der Sportfamilie“

LSB informiert: Aktuelle Informationen zum Pferdesport und Wassersport


16. März 2020
Update – LKV-Veranstaltungen und Sportbetrieb


14. März 2020
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin


13. März 2020
Das Präsidium hat bis auf weiteres alle LKV-Veranstalungen vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie abgesagt.

Der LSB informiert: Normaler Sportbetrieb nein, alleine Sport im Freien: ja!

DKV-Präsidium spricht Empfehlungen zum Umgang mit dem Coronavirus aus


12. März 2020
Zunehmende Infektionsgefahr durch das Coronavirus bringt Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten im LLZ